Statut

Satzung des Vereins Bürgerinitiative „Schorfheide“ e.V.
(Bebersee, Stand: 08.09.2007)

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Bürgerinitiative „Schorfheide“ e.V.

2. Der Sitz des Vereins ist in 17268 Templin, OT Groß Dölln, Bebersee

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 – Ziel und Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er verwendet seine Mittel entsprechend §58 Nr.1 AO ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke nach §2 der Satzung.

2. Der Verein fördert Projekte und Vorhaben, die dazu dienen sollen, dass der Großflugplatz Groß Dölln endwidmet bleibt, auch künftig kein Flugbetrieb jeglicher Art aufgenommen wird und er einer ökologisch vertretbaren wirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird.

Es ist ein Anliegen des Vereins,

  • dass die Einmaligkeit des natürlichen und historisch bedingten Charakters dieses Landschaftsschutzgebietes erhalten bleibt
  • dass der Schutz der vielfältigen Pflanzen – und Tierwelt und der gesunden Landschaft gewährleistet wird,
  • dass die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bewohner des Territoriums gesichert werden,
  • dass die unter Denkmalschutz stehenden Ortschaften in ihrer baulichen und strukturellen Substanz für die Zukunft erhalten und die Kunst und Kultur gefördert werden.

3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

5. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind aus geschlossen.

6. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinzweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich der satzungsmäßigen Zielsetzung des Vereins anzuschließen bereit ist.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Ein Antrags- und Stimmrecht steht Mitgliedern ab Vollendung des 18. Lebensjahres zu.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in angemessener Weise zu unterstützen.

§ 5 – Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit sofortiger Wirkung dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied im groben Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen gegenüber dem Vorstand, oder einem zu wählenden Ausschuss zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 6 – Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge in Höhe von monatlich 3,00 Euro, Rentner 1,50 Euro.
Für Arbeitslose, Schüler und Studenten entfällt sie Beitragspflicht.

Die Höhe des Beitrages juristischer Personen wird vom Vorstand beschlossen. Zahlt ein Mitglied, trotz Aufforderung, zwei Jahre keinen Mitgliedsbeitrag, so endet seine Mitgliedschaft.

§ 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern; dem Vorsitzenden und 3 gleichberechtigten Stellvertretern, von denen einer als Schriftführer und einer als Kassenwart gewählt wird.

Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassierer. Der Vorsitzende und seine gleichberechtigten Stellvertreter vertreten den Verein allein. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgabe bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Über Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die von den Mitgliedern eingesehen werden können.

Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und sind öffentlich.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 – Kassenprüfung

Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Rechnungsbelege, sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindest einmal jährlich den Kassenbestand des ablaufenden Kalenderjahres festzustellen.

Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ereignis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 10 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung

  • ist berechtigt zur Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, sowie zur Beschlussfassung über Anträge,
  • wählt einmal im Jahr die Revisionskommission und fordert ihren Bericht,
  • beschließt die Satzung und legt die sich daraus ergebenden Aufgaben des Vereins fest,
  • findet mindestens einmal im Jahr statt.

Die Einladungen dazu erfolgen vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied gem. §8 der Satzung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich.

Die Forderung von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder nach Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss unter Angabe von Gründen stattgegeben werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfordern eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, soweit es das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Vor einer Abstimmung hat jedes Vereinsmitglied das Recht, eine geheime Abstimmung zu fordern.

Von jeder Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied unterschrieben werden muss.

§ 11 – Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen auf Beschluss der Mitgliederversammlung unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zu.

Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vermögens ist zuvor die Stellungnahme des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

§ 12 – Gerichtsstand/Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort sind grundsätzlich der Sitz des Vereins.